§ 1 Anwendungsbereich
(1) Zur Ermittlung des Verkehrswerts sind das Vergleichswertverfahren, das Ertragswertverfahren,
das Sachwertverfahren oder mehrere dieser Verfahren heranzuziehen.
(2) Absatz 1 ist auf die Wertermittlung von grundstücksgleichen Rechten,
Rechten an diesen und Rechten an Grundstücken entsprechend anzuwenden.
§ 2 Gegenstand der Wertermittlung
Gegenstand der Wertermittlung kann das Grundstück oder ein
Grundstücksteil einschließlich seiner Bestandteile wie Gebäude, Außenanlagen und sonstigen Anlagen sowie des
Zubehörs sein. Die Wertermittlung kann sich auch auf einzelne der in Satz 1 bezeichneten Gegenstände beziehen.
§ 3 Zustand des Grundstücks und allgemeine Wertverhältnisse
(1) Zur Ermittlung des Verkehrswerts eines Grundstücks
sind die allgemeinen Wertverhältnisse auf dem Grundstücksmarkt in dem Zeitpunkt zugrunde zu legen, auf
den sich die Wertermittlung bezieht (Wertermittlungsstichtag). Dies gilt auch für den Zustand des Grundstücks,
es sei denn, dass aus rechtlichen oder sonstigen Gründen ein anderer Zustand des Grundstücks maßgebend ist.
(2) Der Zustand eines Grundstücks bestimmt sich nach der
Gesamtheit der verkehrswertbeeinflussenden rechtlichen Gegebenheiten und tatsächlichen Eigenschaften, der
sonstigen Beschaffenheit und der Lage des Grundstücks. Hierzu gehören insbesondere der Entwicklungszustand (§ 4),
die Art und das Maß der baulichen Nutzung (§ 5 Abs. 1), die wertbeeinflussenden Rechte und Belastungen (§ 5 Abs. 2),
der Beitrags- und abgabenrechtliche Zustand (§5 Abs. 3), die Wartezeit bis zu einer baulichen oder sonstigen Nutzung (§5 Abs. 4),
die Beschaffenheit und Eigenschaft des Grundstücks (§ 5 Abs. 5) und die Lagemerkmale (§ 5 Abs. 6).
(3) Die allgemeinen Wertverhältnisse auf dem Grundstücksmarkt
bestimmen sich nach der Gesamtheit der am Wertermittlungsstichtag für die Preisbildung von Grundstücken im gewöhnlichen
Geschäftsverkehr für Angebot und Nachfrage maßgebenden Umstände wie die allgemeine Wirtschaftssituation, den Kapitalmarkt
und die Entwicklungen am Ort. Dabei bleiben ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse (§ 6) außer Betracht.
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